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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.05.2009
VG 5 A 50.07 und 78.07 -

Verwaltungsgericht Berlin äußert verfassungsrechtliche Zweifel an Versetzung von Berliner Beamten in Stellenpool

Bundesverfassungsgericht soll Berliner Gesetz zum Stellenpool prüfen

Die auf dem Berliner Gesetz zum Stellenpool beruhende Praxis, Landesbeamte zum Abbau von Personal zu einer Vermittlungsbehörde (Zentrales Personalüberhangmanagement - Stellenpool) zu versetzen, stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Das Verwaltungsgericht Berlin hat daher zwei Klagen zur Überprüfung des Stellenpoolgesetzes an das Bundesverfassungsgericht überwiesen.

Gegen die Versetzung zum Stellenpool liegen dem Verwaltungsgericht Berlin noch annähernd 100 Klagen vor. Das Gericht hat nunmehr die Klagen einer Stadthauptsekretärin beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf und eines Stadtamtmannes vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, die beide im Jahr 2007 zum Stellenpool versetzt wurden, dem Karlsruher Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Beamte sollten klaren Aufgabenkreis bei Behörde haben und nur bei dienstlichem Bedürfnis versetzt werden

Das Verwaltungsgericht hat sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 18. September 2008 (BVerwG 2 C 3.07 und 2 C 8.07) angeschlossen, das ebenfalls verfassungsrechtliche Zweifel geäußert hatte, ohne dass es seinerzeit für die Entscheidungsfindung hierauf angekommen war. Es verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wenn Beamte dauerhaft keine feste Anbindung an eine bestimmte Behörde hätten. Beamte müssten nach der ständigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung für eine gesetzmäßige Aufgabenerfüllung einen klaren Aufgabenkreis bei einer Behörde haben, von der sie nur bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses versetzt werden dürften. Im Fall des Stellenpools fehle es den Beamten aber am sog. abstrakt-funktionellen Amt. Sie befänden sich in Übergangseinsätzen bei unterschiedlichen Behörden; dadurch bestehe die Gefahr, dass sie bereits wegen ihrer Rechtsauffassungen abgelöst werden könnten, was sie in ihrer sachlichen Unabhängigkeit berühren könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/09 des VG Berlin vom 10.06.2009

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