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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.05.2009
VG 5 A 177.05 und VG 7 A 95.07 -

Eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf Beihilfe, Hinterbliebenenversorgung und erhöhten Auslandszuschlag

Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie verbietet Diskriminierungen von Personen im öffentlichen oder privaten Bereich wegen sexueller Ausrichtung

Eingetragene Lebenspartner eines Beamten haben sowohl Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe als auch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger, der beim Auswärtigen Amt Beamter auf Lebenszeit ist, ließ im Jahr 2002 eine Lebenspartnerschaft mit einem Mann eintragen, der selbst nicht berufstätig ist. Während ihm die Behörde aus diesem Grund den Familienzuschlag als Anteil seiner Besoldung gewährt hatte, war ihm die Zahlung einer Beihilfe zu ärztlichen Behandlungskosten mit der Begründung versagt worden, Lebenspartner seien keine im Rahmen der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Zudem hatte das Auswärtige Amt die vom Kläger für den Fall seines Todes begehrte Zusicherung, dass sein Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung habe, abgelehnt.

Lebenspartner ist in vergleichbarer Position eines Ehegatten

Die hiergegen gerichteten Klagen hatte Erfolg. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte der Argumentation des Klägers, dass die Verweigerung der begehrten Leistungen europarechtswidrig sei. Die Ansprüche des Klägers ergäben sich unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie verbiete die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung von Personen im öffentlichen oder privaten Bereich einschließlich öffentlicher Stellen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Sowohl die Beihilfe als auch die Hinterblie­benen­versorgung seien Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Richtlinie sei, dass sich der Lebenspartner in einer mit einem Ehegatten vergleichbaren Lage befinde. Dies sei hier der Fall. Der Beihilfesatz für den Ehegatten eines Beamten sei nämlich nicht von der Frage abhängig, ob die Eheleute Kinder hätten. Voraussetzung sei vielmehr nur die mangelnde Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Auch die Hinterbliebenversorgung werde nicht in Abhängigkeit davon gewährt, ob der Ehegatte berufstätig gewesen sei und ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien.

Eingetragenem Lebenspartner wird erhöhter Auslandszuschlag zuerkannt

In einem weiteren Urteil hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin aus den gleichen Erwägungen einer ebenfalls in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Regierungsoberinspektorin beim Auswärtigen Amt einen erhöhten Auslandszuschlag zuerkannt. Dieser wird Verheirateten im Hinblick auf die erhöhten Belastungen der Lebensführung im Ausland gewährt, insbesondere auch für Mehraufwendungen durch den gesellschaftlichen und repräsentativen Umgang im auswärtigen Dienst. Im konkreten Fall belief sich der erstrittene Betrag auf monatlich 553,99 Euro.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, VG Berlin

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