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Eingetragene Lebenspartner eines Beamten haben sowohl Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe als auch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger, der beim Auswärtigen Amt
Die hiergegen gerichteten Klagen hatte Erfolg. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte der Argumentation des Klägers, dass die Verweigerung der begehrten Leistungen europarechtswidrig sei. Die Ansprüche des Klägers ergäben sich unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie verbiete die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung von Personen im öffentlichen oder privaten Bereich einschließlich öffentlicher Stellen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Sowohl die Beihilfe als auch die Hinterbliebenenversorgung seien Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Richtlinie sei, dass sich der Lebenspartner in einer mit einem Ehegatten vergleichbaren Lage befinde. Dies sei hier der Fall. Der Beihilfesatz für den Ehegatten eines Beamten sei nämlich nicht von der Frage abhängig, ob die Eheleute Kinder hätten. Voraussetzung sei vielmehr nur die mangelnde Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Auch die Hinterbliebenversorgung werde nicht in Abhängigkeit davon gewährt, ob der Ehegatte berufstätig gewesen sei und ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien.
In einem weiteren Urteil hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, VG Berlin
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Dokument-Nr. 7984
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