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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.12.2013
VG 4 L 570.13 -

Opferbeauftragter des Landes darf Fachanwalt für Strafrecht sein

Tätigkeit als Opferbeauftragter ist mit Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar und verstößt nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften

Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz darf den von ihr zum Opferbeauftragten des Landes Berlin bestellten Fachanwalt für Strafrecht im Internet mit dieser Qualifikation beschreiben. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 bestellte die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz einen Opferbeauftragten. Seine ehrenamtliche Tätigkeit umfasst u.a. den Aufbau eines Netzwerks von Hilfsangeboten für Opfer von Straftaten. Als Rechtsanwalt ist der Opferbeauftragte auch Fachanwalt für Strafrecht, worauf die Senatsverwaltung für Justiz auf ihrer Internetseite hinweist. Die Antragstellerin, eine Partnerschaftsgesellschaft aus in Berlin zugelassenen Rechtsanwälten, bietet u.a. Geschädigten von Gewalttaten anwaltliche Hilfe. Sie beanstandet den Hinweis auf die fachliche Qualifikation als wettbewerbswidrig.

Schwere und unzumutbare Nachteile durch Personenbeschreibung des Opferbeauftragten von Wettbewerber nicht glaubhaft dargebracht

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Sie habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die mit der verbliebenen Personenbeschreibung des Opferbeauftragten für sie einhergehen könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass der bloße Hinweis auf eine berufliche Tätigkeit des Opferbeauftragten als Fachanwalt für Strafrecht mit einer für sie nicht hinnehmbaren Abwanderung potentieller Mandanten verbunden sein könne. Sie sei auch nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit schütze nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirkten. Da der Hinweis auf die fachliche Qualifikation des Opferbeauftragten sachlich richtig sei, dürfe die Senatsverwaltung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit hierüber auch unterrichten. Schließlich sei die Tätigkeit als Opferbeauftragter mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar und verstoße daher nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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