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Der Betrieb eines Tantra-Studios erfordert eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Nach dem ProstSchG bedarf der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Antragstellerin betreibt ein
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Betrieb der Antragstellerin unterfalle dem ProstSchG und unterliege einem Erlaubnisverfahren. Nach dem weiten Verständnis des ProstSchG sollten nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte erfasst sein, um die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen in diesem Tätigkeitsfeld umfassend zu schützen. Ein
Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 32430
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