kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" sind einer gerichtlichen Kontrolle aufgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung in diesem Bereich weitgehend entzogen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in vier parallel gelagerten Klageverfahren bekräftigt.
Die Klägerin stellt Handfeuerwaffen her, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) fallen. Sie beantragte zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2018 und 2019 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Genehmigung (BMWi) zum Export u.a. von Maschinenpistolen und -gewehren sowie vollautomatischer Gewehre nach Südkorea, Indonesien und Singapur, die bei der jeweiligen Armee bzw. bei verschiedenen Polizeieinheiten Verwendung finden sollten. Im Spätsommer 2019 befasste sich der Bundessicherheitsrat mit der Angelegenheit und lehnte das Vorhaben unter Berufung auf die geänderten "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" ab. In den seit Juni 2019 verschärften Grundsätzen ist vorgesehen, dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden soll. Die Entscheidung wurde der Klägerin im Oktober 2019 durch das BMWi bekanntgegeben.
Mit der hiergegen gerichteten Klage rügte die Klägerin ein ermessensfehlerhaftes Vorgehen der Bundesregierung. Insbesondere habe diese nicht den jeweiligen Einzelfall geprüft, sodass nicht ersichtlich sei, warum sie - obwohl dies vorher problemlos möglich gewesen sei - keine Kleinwaffen mehr in die genannten Länder ausführen dürfen solle.
Das VG hat die Klagen abgewiesen. Die Ablehnung sei unter keinem der von der Klägerin geltend gemachten Aspekte ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung sei unter Berufung auf die Politischen Grundsätze jeweils hinreichend begründet worden. Durch die Aufstellung derartiger Grundsätze könne sich die Bundesregierung im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung eigene Maßstäbe für die Genehmigung von Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von für die Kriegsführung bestimmten Waffen auferlegen und ihre bisherige Praxis auch ändern.
Lediglich das Willkürverbot stelle eine Grenze dar, die hier nicht überschritten sei. Die Verschärfung der Praxis beruhe auf der nachvollziehbaren Erwägung, dass in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die weitaus meisten Menschen durch den Einsatz so genannter Kleinwaffen verletzt oder getötet würden. Grundrechte der Klägerin seien durch die Ablehnungen nicht verletzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Berlin_VG-4-K-38519_Ruestungsexportpolitik-gerichtlich-nur-begrenzt-ueberpruefbar~N29669
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 29669
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.