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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16.11.2007
VG 4 A 364.07 -

VG Berlin bestätigt Verbot für Flatrate-Partys

Gefahr für die Gesundheit der Gäste

So genannte Flatrate-Partys können in Berlin untersagt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte eine entsprechende Auflage, die einem Diskothekenbesitzer untersagte alkoholische oder alkoholhaltige Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal entrichteten Preis auszuschenken.

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin erteilte einem Diskothekenbetreiber nachträglich eine Auflage, mit der es ihm unter anderem aufgab, Veranstaltungen zu unterlassen, bei denen alkoholische und alkoholhaltige Getränke (Mixgetränke) ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal entrichteten Preis ausgeschenkt werden. Den gegen diese Auflage gerichteten Eilrechtsschutzantrag wies das Verwaltungsgericht Berlin zurück.

Gesundheitsgefährdung

Das Gericht sieht in einer derartigen Veranstaltung eine Gefahr für die Gesundheit von Gästen, gegen die die Behörde vorgehen darf, auch wenn es grundsätzlich erlaubt ist, mit dem Ausschank von Alkohol Geld zu verdienen.

Pauschalpreis wirkt konsumfördernd

Jede Pauschalpreisabrede nehme demjenigen, der den Preis gezahlt habe, die Frage ab, ob er eine in Betracht kommende Leistung noch bezahlen könne. Dies wirke konsumfördernd. Denn wer seine Leistung bereits erbracht habe, über die Gegenleistung aber weitgehend frei verfügen könne, werde eher zusehen, dass er seine Vorstellung von einem günstigen Preis – Leistungsverhältnis erreiche. Hinzu komme, dass die Antragstellerin auf ihren „flat-rate-partys“ beispielsweise mit Werbesprüchen wie „in ist, was drin ist“ eine Atmosphäre schaffe, in der der Wankelmütige seine Alkoholverträglichkeit falsch einschätze und sich in der Folge mit dem freien Konsum übernehme.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/07 des VG Berlin vom 21.11.2007

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