wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.02.2008
VG 4 A 15.08 -

Kein Eilrechtsschutz beim Mindestlohn für Postdienstleister

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Antrag des Bundesverbandes der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist ein Verband verschiedener Kurier-, Express-, Paket- und Briefdienste, dem etwa 200 Unternehmen angehören. Der Verband hatte im Eilverfahren eine gerichtliche Regelung erreichen wollen, nach der die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 (BAnz. vom 29. Dezember 2007, Nr. 242 Seite 8410) vorübergehend nicht auf seine Mitglieder angewendet wird. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, seine Mitglieder seien mit der Zahlung der vorgesehenen Mindestlöhne überfordert; daher drohe ihnen die Insolvenz. Der Verband hatte am 12. Dezember 2007 mit der Gewerkschaft ?Neue Brief- und Zustelldienste? einen Tarifvertrag für alle tarifgebundenen Betriebe geschlossen, die als wesentliche betriebliche Tätigkeit näher definierte Postdienstleistungen erbringen. Der damit ab dem 1. Januar 2008 vereinbarte Bruttomindestlohn liegt jeweils unter den in der Verordnung bestimmten Beträgen (6,50/7,50 € statt 8,00/8,40 € bzw. 9,00/9,80 € für Briefzusteller).

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag ab, weil die begehrte vorläufige Regelung nicht nötig erscheine. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller selbst ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Klage in seinem Bestand beeinträchtigt sei. Hierbei hat die Kammer dem Umstand, dass als Termin für die mündliche Verhandlung der Klage (VG 4 A 16.08) nunmehr der 7. März 2008 anberaumt ist, besonderes Gewicht beigemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2008
Quelle: ra-online, VG Berlin

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Berlin_VG-4-A-1508_Kein-Eilrechtsschutz-beim-Mindestlohn-fuer-Postdienstleister~N5598

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5598 Dokument-Nr. 5598

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.