kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis darf die Fahrerlaubnisbehörde auch auf das Ergebnis einer möglicherweise rechtswidrig erfolgten Blutentnahme zurückgreifen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin zwei vorläufige Rechtsschutzanträge gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen zurückgewiesen.
Im vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte die Polizei am Morgen des 3. Februar 2008 eine 29-jährige Fahrradfahrerin mit geröteten, glasigen Augen, undeutlicher Aussprache, Stimmungsschwankungen und starkem Alkoholgeruch angetroffen. Darauf veranlasste die Polizei ohne richterliche Anordnung eine Blutentnahme, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 0/00 sowie Spuren von Amphetamin (Speed) festgestellt wurden. Gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis machte die Antragstellerin geltend, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe nicht gegen sie verwertet werden, weil es einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Zudem rechtfertige die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad unter Einfluss von Betäubungsmitteln nicht die Annahme der Nichteigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Der Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts lag der Fall eines 29-jährigen Autofahrers zugrunde, bei dem die Polizei ebenfalls auf der Grundlage einer ihm ohne richterliche Billigung entnommenen Blutprobe zu der Erkenntnis gekommen war, dass ein rechtlich erheblicher Cannabiskonsum des Antragstellers vorliege. Dies führte ebenso zu einer sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde.
Beide Kammern kamen in ihren Entscheidungen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Entnahme der Blutproben zwar möglicherweise rechtswidrig war. Gleichwohl dürften die hierbei gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde gelegt werden. Zum einen seien die Grundsätze über Verwertungsverbote im Strafprozess nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren zu übertragen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis habe die Behörde nämlich auch die Rechte Dritter, die vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden müssten, zu beachten. Zudem seien beide Blutentnahmen, die auf einer jahrelangen, bislang unbeanstandeten Praxis in Berlin beruht hätten, nicht willkürlich gewesen und daher verwertbar. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse der Antragsteller, von ihren Fahrerlaubnissen einstweilen weiter Gebrauch zu machen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des VG Berlin vom 19.09.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Berlin_VG-4-A-13908VG-11-A-45308_Entziehung-der-Fahrerlaubnis-nach-Blutentnahme-ohne-richterliche-Anordnung-zulaessig~N6721
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 6721
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.