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Ein somalischer Staatsangehöriger, der in Kenia im sog. Piratenprozess vor Gericht steht, hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland weder Anspruch auf Übernahme der Kosten eines deutschen Verteidigers noch auf sonstigen konsularischen oder diplomatischen Beistand. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, mit dem ein entsprechender Eilantrag des Mannes zurückgewiesen worden ist.
Der Antragsteller war im März 2009 als mutmaßlicher Seeräuber von der Besatzung der deutschen Fregatte Rheinland-Pfalz aufgegriffen und nach Kenia überstellt worden. Grundlage hierfür ist der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden. Hierin hat sich Kenia verpflichtet, die im Rahmen des Briefwechsels übergebenen Personen human und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren zu behandeln.
Nach Überzeugung der 34. Kammer des Gerichts resultieren aus diesem völkerrechtlichen Briefwechsel schon keine subjektiven Ansprüche einzelner Personen. Im Übrigen bestünden diese Rechte allenfalls gegenüber Kenia selbst, da das Strafverfahren gerade nicht von der Bundesrepublik Deutschland geführt werde. Anderes folge auch nicht aus der Tatsache, dass deutsche Streitkräfte den Antragsteller nach Aufbringung seines Bootes an Kenia überstellt hätten. Dies führe keinesfalls zur Kostentragungspflicht deutscher Stellen, zumal der Antragsteller in Kenia bereits durch einen Verteidiger vertreten werde. Ohnehin habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sein deutscher Bevollmächtigter ihn überhaupt in Kenia vor dem Chief Magistrate´s Court in Mombasa, für den er keine Anwaltszulassung habe, werde vertreten können.
Auf konsularischen Schutz könne sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil dieser regelmäßig nur deutschen Staatsangehörigen zuteil werden könne. Dem Antragsteller stehe schließlich (ebenso wenig wie seinem deutschen Bevollmächtigten) auch kein Anspruch auf diplomatischen Schutz zur Seite, da der Bundesrepublik Deutschland hierbei ein weites außenpolitisches Ermessen zukomme. Dieses habe sie hier in rechtlich einwandfreier Weise durch ihre Mitwirkung an dem genannten Briefwechsel ausgeübt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des VG Berlin vom 27.04.2009
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Dokument-Nr. 7773
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