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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin verpflichtet ist, an die Berliner Wasserbetriebe 171.149.407,87 Euro zuzüglich Verzugs- und Prozesszinsen seit 1998 zu bezahlen. Außerdem muss das Land Berlin die bisher entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von ungefähr 2,9 Mio. Euro tragen.
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der vom Land Berlin für Regenentwässerung der öffentlichen Straßen und Wege zu tragenden Kosten. Die dem Land Berlin von den Berliner Wasserbetrieben hierfür in Rechnung gestellten Beträge beglich dieses nur teilweise. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Landeshaushalt sei eine „Deckelung“ der Kosten für die Regenentwässerung der öffentlichen Straßen und Wege vorgenommen worden. Außerdem hätten die Berliner Wasserbetriebe bei der Berechnung der Kosten unzutreffende Abschreibungen angesetzt.
Die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat auf eine entsprechende Klage der Berliner Wasserbetriebe entschieden, dass das Land Berlin zu den genannten Kürzungen nicht berechtigt war. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorgaben des Landeshaushalts würden die Berliner Wasserbetriebe als selbständige Anstalt öffentlichen Rechts nicht binden. Auch hätten die Berliner Wasserbetriebe mit der von ihnen bei der Kostenberechnung gewählten Abschreibungsform den jedem derartigen Leistungserbringer bei der Preisbestimmung zustehenden Spielraum nicht überschritten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/07 des VG Berlin vom 14.02.2007
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Dokument-Nr. 3820
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