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Die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zum Selbsttest in der Schule ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mehrere Eilanträge zurückgewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Basischutzmaßnahmenverordnung) und den Anordnungen der zuständigen Senatsverwaltung ist Schülerinnen und Schülern u.a. die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule nur gestattet, wenn sie sich zwei Mal pro Woche einem angebotenen Test auf eine Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Hiergegen wandten sich die Antragsteller/innen.
Das VG hat die Eilanträge zurückgewiesen. Wie die Kammer bereits zuvor entschieden hat (vgl. Pressemitteilung 24/2021) begegne die
Es liege keine unzulässige
Der Umstand, dass Berlin mittlerweile als einziges Bundesland die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31809
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