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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.12.2017
VG 3 L 1317.17 -

Vandalismus in Schule begründet Ausschluss von Kursfahrt

Objektiver Pflichtverstoß genügt für Annahme eines Fehlverhaltens

Ein Eilantrag eines Schülers gegen den Ausschluss von einer unmittelbar bevorstehenden Kursfahrt wurde zurückgewiesen. Vandalismus in Schulräumen und Diebstahl von Schuleigentum kann zum Ausschluss von schulischen Veranstaltungen führen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist der volljährige Antragsteller Schüler einer Oberschule. Im Oktober 2017 wurden nachts einzelne Wände im Neubau der Schule mit Farbe beschmiert. Alarmierte Polizeikräfte ertappten den Antragsteller zusammen mit anderen Jugendlichen auf frischer Tat. Der Antragsteller hatte zwei zum Schulinventar gehörende Smartboard-Stifte bei sich. Die Semesterkonferenz beschloss daraufhin seinen Ausschluss von der geplanten Kursfahrt nach Schottland vom 5. bis 9. Dezember 2017. Der Antragsteller führte hiergegen an, der Entschluss zum Eindringen in die Schule sei unter Alkoholeinfluss im Anschluss an eine Party gefallen und von seinem Mitschüler ausgegangen. Der Vandalismus sei allein von drei schulfremden Jugendlichen begangen worden und könne ihm nicht zugerechnet werden. Er und sein Mitschüler hätten dies nicht verhindern können. Zudem sei die Schule nicht verschlossen gewesen.

Nächtliches Betreten ohne Erlaubnis und Diebstahl genügen für Ordnungsmaßnahme

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller verhängten Ordnungsmaßnahme. Solche Maßnahmen könnten u.a. ergehen, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtige. Für die Annahme eines Fehlverhaltens genüge ein objektiver Pflichtverstoß des Schülers, der hier schon im dem nächtlichen Betreten der Schule ohne Erlaubnis und dem Diebstahl von Unterrichtsmaterialien zu sehen sei. Das Fehlverhalten sei geeignet, das Vertrauen der Schülerschaft in einen geordneten und regelgeleiteten Schulbetrieb nachhaltig zu erschüttern und wirke einstweilen auch optisch in Gestalt von verschmutzen Wänden im Schulalltag fort. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Dass der Antragsteller mit dem Ausschluss von der Kursfahrt auf Bildungserfahrungen verzichten müsse, liege im Wesen des Ausschlusses begründet und sei daher nicht zu beanstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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