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Ein Studierender, der einen Täuschungsversuch unternommen hat, hat keinen Anspruch auf die Wiederholung einer Klausur aus der aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelung zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat eine entsprechende Klage abgewiesen.
Gemäß § 126 b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz gelten Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen. Der Kläger studiert an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) Elektrotechnik. Nachdem er die
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31697
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