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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.08.2019
VG 3 K 113.19 -

Kunstfreiheit überwiegt Recht zur Abwehr einer mittelbare Ungleichbehandlung: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor des Staats- und Domchors Berlin beanspruchen

Ablehnung der Aufnahme rechtlich nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Ablehnung der Aufnahme eines 9-jährigen Mädchens in den bisher nur mit Knaben besetzten Staats- und Domchor Berlin rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Gericht verwies darauf, dass die Abweisung nicht aufgrund des Geschlechts, sondern deshalb erfolgte, weil das Mädchen nach der Bewertung des Chorleiters dem gewünschten Klangbild nicht entsprochen habe.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt die Aufnahme in den Staats- und Domchor, über den die Beklagte die künstlerische Aufsicht führt. Der Domchor ist bisher nur mit Knaben besetzt worden; Mädchen ist bislang der mit dem Domchor kooperierende Mädchenchor der Singakademie zu Berlin e.V. vorbehalten. Ende 2018 bat die Mutter der Klägerin die Beklagte dennoch um Aufnahme ihrer gesanglich vorgebildeten Tochter in den Staats- und Domchor, da die in der Singakademie vermittelte Förderung hinter jener im Domchor zurückbleibe. Daraufhin lud die Beklagte die Klägerin zu einem Vorsingen ein. Der Leiter des Staats- und Domchors lehnte das Mädchen allerdings unter anderem mit der Begründung ab, dass ihre Motivation für einen Einstieg in den Domchor nicht genüge. Auch fehle es an einer Grundlage für ihre Ausbildung. Gegen diese Ablehnung setzt sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie sah in ihrer Ablehnung eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, die ihren Anspruch auf gleiche Teilhabe an staatlicher Leistung und Förderung verletze. Dem trat die Beklagte entgegen. Sie wandte ein, dass die Ablehnung der Klägerin nicht allein auf ihr Geschlecht zurückgehe.

Zugangsversagung unter Verweis auf Kunstfreiheit gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Berlin wies hat die Klage ab. Der Klägerin die Aufnahme in den Chor der Beklagten zu versagen, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Der Domchor sei als öffentliche Einrichtung einzustufen. Die Zugangsversagung erweise sich hier allerdings nicht als rechtswidrig. Diese sei wegen der Kunstfreiheit der Beklagten und vor allem des Chorleiters gerechtfertigt. Davon sei gedeckt, die Ausrichtung und das Klangbild eines Chores, hier: als Knabenchorklang, zu bestimmen. Auch wenn das keine spezifische Anknüpfung an das biologische Geschlecht bedeute, führe das Anstreben eines solchen Chorklangbildes zwar dazu, dass aufgrund bestehender anatomischer Unterschiede dieser Klang ungleich häufiger von Jungen als von Mädchen erzeugt werden könne. In diesem speziellen Bereich überwiege die Kunstfreiheit in der Abwägung jedoch das Recht, eine mittelbare Ungleichbehandlung abwehren zu können. Zur Überzeugung des Gerichts sei die Klägerin schließlich nicht aufgrund ihres Geschlechts, sondern deshalb abgelehnt worden, weil sie nach der Bewertung des Chorleiters dem gewünschten Klangbild nicht entsprochen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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