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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.2013
VG 27 L 141.13 -

Kein verwaltungs­gerichtlicher Rechtsschutz bei innerkirchlichen Konflikten

Staat darf als Ausdruck der Staatsfreiheit der Kirchen nicht in inneren Verhältnisse der Gemeinschaften eingreifen

Verwaltungsgerichte sind für die Schlichtung innerkirchlicher Konflikte unzuständig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde zu Berlin zurückgewiesen, mit dem die Umsetzung eines Beschlusses der Repräsentanten­versammlung verhindert werden sollte.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind Mitglieder der Repräsentantenversammlung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin. In seiner Sitzung vom 23. Mai 2013 ermächtigte dieses Gremium den Vorstand der Gemeinde mehrheitlich, ein Grundstück zu beleihen, um die Gehälter ihrer Mitarbeiter zahlen zu können. Die Antragsteller meinen im Wesentlichen, der Beschluss sei unter Verletzung fundamentaler Prinzipien der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung zustande gekommen. In der Maßnahme liege zudem eine Zweckentfremdung des Gemeindeeigentums.

Handlungen im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts sind nicht als staatliche Akte anzusehen, gegen die lückenloser Rechtsschutz zu gewähren ist

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag zurück, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben sei. Nach den fortgeltenden Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) sei es Sache der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Folglich dürfe der Staat als Ausdruck der Staatsfreiheit der Kirchen nicht in die inneren Verhältnisse dieser Gemeinschaften eingreifen. Damit respektiere der Staat die besondere Stellung dieser Körperschaften, ohne dass hierdurch rechtsfreie Räume entstünden. Handlungen im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts seien nicht als staatliche Akte anzusehen, gegen die nach Art. 19 Abs. 4 GG lückenloser Rechtsschutz zu gewähren sei. Der von den Antragstellern angegriffene Beschluss sei als eine solche dem Selbstbestimmungsrecht unterfallende Handlung zu qualifizieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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