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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 19.01.2010
VG 27 K 200.09 -

VG Berlin: Rundfunkgebühr besteht auch nach Diebstahl des DVB-T-Empfängers

Maßgebend für Gebührenpflicht ist allein das Vorhandensein eines zum Empfang von Fernsehsendungen tauglichen Geräts

Die Rundfunkgebührenpflicht entfällt auch dann nicht, wenn der DVB-T-Empfänger (so genannte Set-Top-Box) für den digitalen Fernsehempfang (DVB-T) gestohlen wurde, der Bestohlene aber weiterhin ein Fernsehgerät besitzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Der seit 1976 als Hörfunk- und Fernsehteilnehmer angemeldete Kläger hatte im Juli 2005 nach einem Diebstahl seines für den digitalen Fernsehempfang benötigten DVB-T-Empfängers gegenüber der beklagten Rundfundanstalt erklärt, er wolle zukünftig nur noch die Grundgebühr für den Radioempfang entrichten. Den Fernseher wolle er lediglich in Reserve halten, um ihn ggf. im Alter wieder zu nutzen. Gleichwohl erließ der Beklagte Gebührenbescheide gegen den Kläger, gegen die sich dieser gerichtlich zur Wehr setzte. Mit seiner Klage machte er geltend, ohne den DVB-T-Empfänger sei ein Fernsehempfang in Berlin nicht möglich.

Gebührenpflicht endet erst mit Abschaffung des Fernsehgeräts

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger trotz der Abmeldung weiterhin für das in seinem Privatbereich vorhandene und funktionstüchtige Fernsehgerät gebührenpflichtig sei. Die Gebührenpflicht ende erst mit Ablauf des Monats, in dem das Rundfunkempfangsgerät nicht mehr bereitgehalten und dies dem Beklagten angezeigt werde. Der Kläger halte aber weiterhin ein Fernsehgerät zum Empfang bereit, auch wenn er mit diesem seit Beendigung der analogen terrestrischen Übertragung im Raum Berlin/Potsdam seit August 2003 nach Abhandenkommen des DVB-T-Receivers und in Ermangelung eines Kabelanschlusses oder einer Satellitenschüssel keine Fernsehsendungen mehr empfangen könne. Maßgebend für das die Gebührenpflicht auslösende Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts sei allein, ob das Fernsehgerät in der Lage sei, solche Sendungen zu empfangen. Dies sei zu bejahen, weil das technisch einwandfreie Gerät des Klägers unzweifelhaft solche Sendungen empfangen könne, die in der früheren analogen Form zu seinem eingebauten Empfangsteil gelangten; der Kläger könne sein Gerät bei Anschluss an das Kabelnetz ohne jegliche technische Änderung am Fernsehgerät zum Empfang von Fernsehsendungen weiterhin nutzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2010
Quelle: ra-online, VG Berlin

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