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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2000
VG 27 A 157.99 -

Wildes Nebeneinander von Verkehrszeichen unzulässig

Das Verwaltungsgericht Berlin ist regelmäßig mit einer Vielzahl von Verfahren befasst, in denen sich Bürger gegen die Auferlegung von Gebühren für die Umsetzung ihres Kraftfahrzeugs wenden.

In einem Einzelfall hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nun entschieden, dass eine Gebühr für die Umsetzung - hier: 234,--DM - nicht erhoben werden dürfe, sofern ein „wildes Nebeneinander“ von mobilen Halteverbotszeichen vorliege, das für den Verkehrsteilnehmer keine eindeutige, „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassbare Handlungsanweisung mehr biete.

Im zu entscheidenden Fall war das Fahrzeug des Klägers am 12. Mai 1998 vom Platz der Luftbrücke abgeschleppt worden, weil es dort eine Gedenkveranstaltung behinderte. Der Straßenabschnitt, an dem das Parken normalerweise erlaubt ist, wies an jenem Tag eine doppelte Beschilderung durch mobile Halteverbotszeichen auf: Das Tiefbauamt Tempelhof hatte im Hinblick auf die Gedenkveranstaltung Zeichen mit dem Zusatz „Dienstag, 12. Mai“ aufgestellt. Aus anderem Anlass hatte eine private Firma für denselben Straßenbereich Zeichen mit dem Zusatz „13. und 14. Mai“ aufgestellt. Beide Beschilderungen wurden ordnungsgemäß beim Polizeiabschnitt 48 angemeldet. Beim Abstellen seines Pkw am 12. Mai 1998 hatte der Kläger nur die ab dem Folgetag geltenden Verkehrszeichen wahrgenommen und darauf geschlossen, dass am 12. Mai das Parken noch erlaubt sei.

In dem Urteil der 27. Kammer heißt es hierzu, eine Kennzeichnung mehrerer nacheinander für denselben Bereich geltender Halteverbotszonen halte einer rechtlichen Überprüfung nur stand, wenn der Verkehrsteilnehmer sämtliche Regelungen auf einen Blick erfassen und es nicht zu Missverständnissen kommen könne. Erfasse er - wie in dem zugrundeliegenden Fall - an einer bestimmten Stelle eine mobile Halteverbotszone, so sei er nicht verpflichtet, den gesamten Straßenabschgnitt abzuschreiten und danach zu forschen, ob gegebenenfalls noch andersartige Festlegungen durch mobile Verkehrszeichen für denselben Bereich existierten. Ein „wildes Nebeneinander“ solcher Halteverbotszonen könne nur vermieden werden, wenn die Polizeiabschnitte die Aufstellung der Zeichen vor Ort besser koordinierten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/2000 des VG Berlin

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