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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 02.12.2015
VG 26 K 58.14 -

Voller Freizeitausgleich für Mehrarbeit im polizeilichen Bereitschaftsdienst

Verwaltungsgericht Berlin folgt der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeits­gerichts

Polizeibeamte des Landes Berlin, die Mehrarbeit als Bereitschaftsdienst leisten, können hierfür vollen Freizeitausgleich verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger, ein Polizeioberkommissar im Dienst des Landes, wurde 2011 zur Unterstützung der niedersächsischen Polizei anlässlich eines Castor-Transports nach Gorleben entsandt. Während dieses mehrtägigen Dauereinsatzes leistete der Kläger Bereitschaftsdienst. Der Polizeipräsident in Berlin gewährte ihm hierfür - einer ständigen Praxis folgend - lediglich Dienstbefreiung im Umfang von einem Drittel der Bereitschaftsdienstzeit. Dies sei durch die geringere Intensität des Bereitschaftsdienstes gerechtfertigt.

VG Berlin: Beamter hat Anspruch auf vollen Freitzeitausgleich

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Gewährung von Freizeitausgleich in vollem Umfang. Nach dem Landesbeamtengesetz sei Beamten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH: Bereitschaftsdienste sind in vollem Umfang als Arbeitszeit anzurechnen) und des Bundesverwaltungsgerichts sei Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich wie Volldienst zu behandeln. Die Vorschrift verfolge das Ziel, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewährleisten, wenn der Beamte - wie hier - aufgrund von Mehrarbeit gezwungen sei, auf die ihm zustehende Freizeit vorübergehend zu verzichten. Zwar sehe demgegenüber die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes für geleistete Überstunden nur einen finanziellen Teilausgleich im Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme vor. Hierauf könne sich der Beklagte aber nicht berufen, weil die Dienstbefreiung ein arbeitszeitrechtlicher Ausgleich der Bereitschaftsstunden sei, nicht aber ein Vergütungsanspruch, der die zeitliche Mehrarbeit der Beamten gerade nicht ausgleiche.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2016
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin (pm/pt)

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