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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012
VG 26 K 30.11 -

Besoldung der Berliner Beamten ist amtsangemessen

Berliner Besoldung verstößt nicht gegen Grundsatz und Gleichheitssatz

Die Besoldung der Beamten im Land Berlin verstößt nicht gegen den Verfassungsgrundsatz amtsangemessener Besoldung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger, Berliner Landesbeamte verschiedener Besoldungsgruppen, jeweils die Auffassung vertreten, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Das Land Berlin habe die Besoldung über einen zu langen Zeitraum nicht im Einklang mit den steigenden Verbraucherpreisen erhöht; die finanziell schwierige Situation des Landes könne dies nicht rechtfertigen.

Besoldung muss neben Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" gewährleisten

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klagen ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Besoldung von Beamten erst dann verfassungswidrig, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze evident nicht mehr gewahrt sei. Dies sei in Berlin nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen könne. Unter Zugrundelegung der für die Berechnung maßgebenden Jahresnettoeinkommen verstoße die Berliner Besoldung nicht gegen diesen Grundsatz.

Berliner Beamte verfügen über Gehaltsvorsprung gegenüber Angestellte des öffentlichen Dienstes

Sie verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Wegen der Kompetenz der Länder, die Besoldung selbst zu regeln, stelle der Umstand, dass der Bund und andere Länder für gleichartige Ämter mehr zahlten als das Land Berlin, keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar. Ein Vergleich der Nettoeinkommen der Berliner Beamten gegenüber den Löhnen der Angestellten des öffentlichen Dienstes ergebe sogar einen Gehaltsvorsprung der Beamten. Schließlich wahre die Berliner Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand von 15 % zum Einkommen von Familien, die staatliche Unterstützung erhielten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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