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Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen versagter Beilhilfe an den Lebenspartner für die Zeit vor 2009. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Fall ging der seit 1984 im Dienst des Auswärtigen Amtes tätige Kläger 2001 eine
Ende 2009 forderte der Kläger in Anlehnung an den für Ehegatten geltenden Beihilfebemessungssatz von seinem Dienstherrn
Die gegen die Ablehnung weiterer Schadensersatzleistungen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht verneinte das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs. Zwar sei der Kläger vor dem Inkrafttreten der geänderten Beihilferegelungen wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt worden. Die
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online
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