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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2013
VG 24 L 249.13 -

Naturschutzverein kann das Fällen von Bäumen nicht stoppen

Gerichtliche Rechtsbehelfe für anerkannte Natur­schutz­vereinigungen im Bereich artens­chutz­rechtlicher Verbote und Befreiungen gesetzlich nicht vorgesehen

Eine Natur­schutz­vereinigung ist nicht befugt, die Unterlassung des Fällens von Bäumen einzuklagen. Sie kann sich nicht auf das grundsätzlich geltende Verbot im Bundes­natur­schutz­gesetz, in der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September Bäume zu fällen, berufen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bezirksamt für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Crellestraße in Berlin-Schöneberg eine Fällgenehmigung für drei im Weg stehende Straßenbäume erteilt. Die drei Linden sollten Anfang Juli 2013 gefällt werden. Dagegen wandte sich eine Naturschutzvereinigung unter Berufung auf das naturschutzrechtliche Fällverbot im Sommer und beantragte, dem Bezirksamt die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung der Bäume vorläufig zu untersagen.

Verwaltungsgericht lehnt Eilentscheidung ab

Dies lehnte das Verwaltungsgericht Berlin in einer Eilentscheidung ab. Der Antragsteller habe kein Antragsrecht. Im Bereich artenschutzrechtlicher Verbote und Befreiungen seien gerichtliche Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrags hat das Gericht über die Fragen, ob die geplante Fällung der Linden gegen ein artenschutzrechtliches Verbot verstößt bzw. ob das Verbot wegen des Bauvorhabens ausnahmsweise nicht gilt, keine Entscheidung getroffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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