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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29.06.2018
VG 24 L 181.18 -

Fledermäuse verhindern vorläufig Flüchtlings­unter­kunft

Baumaßnahmen führen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Verstoß gegen Bundes­natur­schutz­gesetz

Der Umbau ehemaliger Klinikgebäude und Schwesternwohnheime zu einer Flüchtlings­unter­kunft auf dem Gelände der früheren Lungenklinik Heckeshorn in Berlin-Wannsee muss vorerst gestoppt werden, da die Zerstörung von Lebensräumen für die dort lebenden Fledermäuse und deren Quartiere sowie Brutvögel und deren Niststätten durch die geplanten Baumaßnahmen signifikant erhöht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) im November 2017 Baugenehmigungen für die Sanierung zweier ehemaliger Klinikgebäude und zweier ehemaliger Schwesternwohnheime zur Umnutzung als Gemeinschaftsunterkunft für insgesamt 502 Flüchtlinge. Naturschutzbehörden wurden in das Baugenehmigungsverfahren nicht eingebunden. Der Antragsteller ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung. Er verfolgt satzungsgemäß das Ziel, die Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Gebiet der Havel in der Region Berlin-Potsdam zu sichern. Nach einem von ihm Ende 2017 in Auftrag gegebenen artenschutzfachlichen Gutachten ist das Risiko u.a. für die dort lebende Fledermäuse und deren Quartiere sowie Brutvögel und deren Niststätten durch die geplanten Baumaßnahmen signifikant erhöht. Im März 2018 erfuhr der Antragsteller, dass die BIM keinen Antrag auf Zulassung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gestellt hatte. Daraufhin wandte er sich an die für die Überwachung naturschutzrechtlicher Vorschriften zuständige Untere Naturschutzbehörde des Bezirkes Steglitz-Zehlendorf von Berlin und beantragte einen Baustopp bis zur Einholung naturschutzrechtlicher Zulassungen.

Vor Aufnahme der Arbeiten muss Tierbestand erfasst und ein Konzept für ökologischen Ausgleich erstellt werden

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete diese Behörde auf den Eilantrag des Antragstellers, der BIM die Baumaßnahmen vorläufig zu untersagen. Deren Durchführung zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz führen. Danach sei es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten - wie Fledermäuse - zu verletzen oder zu töten sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Mit der Durchführung der geplanten Bauarbeiten werde aber mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen diese Verbote verstoßen. Jedenfalls müsse vor Aufnahme der Arbeiten der Tierbestand zunächst erfasst und sodann ein Konzept für den ökologischen Ausgleich erstellt werden, was hier nicht geschehen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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