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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.09.2015
VG 24 K 202.14 -

Zucht von Nacktkatzen ohne Tasthaare ist Qualzucht

Fehlen von Tasthaaren ist als Schaden und Leiden anzusehen

Die Zucht von Nacktkatzen ohne funktionsfähige Tasthaare ist als Qualzucht anzusehen und verstößt daher gegen das Tierschutzgesetz. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hält und züchtet Canadian-Sphinx-Katzen (sogenannte Nacktkatzen). Die Tiere haben aufgrund einer Genveränderung keine funktionsfähigen Tasthaare. Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn ihnen Körperteile für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder diese untauglich sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Zur Vermeidung der Zucht kann die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen. Das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt des Bezirksamts Spandau untersagte der Klägerin auf dieser Grundlage die Zucht und forderte sie auf, den von ihr gehaltenen Kater "Willi" kastrieren zu lassen. Hiergegen wandte sich die Klägerin - ohne Erfolg.

VG bejaht Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab, nachdem sie zuvor ein tierfachärztliches Gutachten eingeholt und den Gutachter in der mündlichen Verhandlung befragt hat. Nach dessen Ausführungen seien Tasthaare ein wichtiges Sinnesorgan, das der Orientierung und der Kommunikation der Katzen diene. Daher sei deren Fehlen als Schaden und Leiden anzusehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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