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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Empfänger von Soziallleistungen Anspruch auf eine Befreiung von der Personalausweisgebühr haben kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er beantragte im Februar 2015 beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Die hierfür geforderte Gebühr entrichtete er sogleich, stellte aber später unter Berufung auf den Sozialleistungsbezug einen Antrag auf Erstattung. Das Bezirksamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht bedürftig sei, weil der Regelbedarfssatz seit dem 1. Januar 2011 einen Anteil von monatlich 0,25 Euro enthalte, der für die Personalausweisgebühr anzusparen sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Behörde, über den Antrag auf Gebührenbefreiung neu zu entscheiden, weil sie verkannt habe, dass der Kläger im Sinne der Personalausweisgebührenverordnung bedürftig sei. Bedürftigkeit liege vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend finanzieren könne. Dies sei beim Kläger wegen des Bezugs von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 22581
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