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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21.04.2016
VG 23 K 329.15 -

Befreiung von der Personal­ausweis­gebühr bei Bezug von Sozialleistungen möglich

Ansparen der Personal­ausweis­gebühr bei erst kurzem Sozial­leistungs­bezug nicht realisierbar

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Empfänger von Soziallleistungen Anspruch auf eine Befreiung von der Personal­ausweis­gebühr haben kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er beantragte im Februar 2015 beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Die hierfür geforderte Gebühr entrichtete er sogleich, stellte aber später unter Berufung auf den Sozialleistungsbezug einen Antrag auf Erstattung. Das Bezirksamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht bedürftig sei, weil der Regelbedarfssatz seit dem 1. Januar 2011 einen Anteil von monatlich 0,25 Euro enthalte, der für die Personalausweisgebühr anzusparen sei.

Kläger ist im Sinne der Personalausweisgebührenverordnung bedürftig

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Behörde, über den Antrag auf Gebührenbefreiung neu zu entscheiden, weil sie verkannt habe, dass der Kläger im Sinne der Personalausweisgebührenverordnung bedürftig sei. Bedürftigkeit liege vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend finanzieren könne. Dies sei beim Kläger wegen des Bezugs von Sozialleistungen der Fall. Ob und in welchem Umfang eine Gebührenbefreiung gewährt werde, sei eine Frage des Einzelfalles. Nur in diesem Rahmen könne die Behörde berücksichtigen, ob der Personalausweisinhaber hinreichend Zeit gehabt habe, einen bestimmten Betrag "anzusparen". Liege der Leistungsbezug aber - wie im entschiedenen Fall - erst kurze Zeit zurück, komme unter Umständen ein vollständiger Gebührenerlass in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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