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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.12.2013
VG 21 K 375.12 -

Zuerkennung der Flüchtlings­eigen­schaft erlischt nach freiwilliger Annahme eines neuen Passes durch Botschaft des Heimatlandes

La-Belle-Attentäter verliert Flüchtlingsstatus

Lässt sich ein als Flüchtling anerkannter Ausländer von der Botschaft seines Heimatlandes einen neuen Pass ausstellen, verliert er regelmäßig seinen Flüchtlingsstatus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.

Der 57 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Libyer. Gegen ihn wurde in den 80iger Jahren wegen Mordes und geheimdienstlicher Agententätigkeit ermittelt. Außerdem verurteilte ihn das Landgericht Berlin im Jahr 2004 als einen der Attentäter des Attentats vom April 1986 auf die Diskothek "La-Belle" wegen Beihilfe zum dreifachen Mord und 104-fachen versuchten Mord sowie zum vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Im Jahr 2008 wurde der Kläger aus der Haft entlassen und von der Asylbehörde wegen der Hintergründe des "La-Belle"-Attentats als Flüchtling anerkannt. Als er 2011 zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde vorsprach, legte er einen von der Botschaft in Berlin neu ausgestellten libyschen Reisepass vor. Daraufhin stellte die Ausländerbehörde fest, dass sein Flüchtlingsstatus erloschen sei. Nach dem Aufenthaltsgesetz erlischt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Sicherung eines diplomatischen Schutzes durch den Verfolgerstaat führt zum Verlust der Flüchtlingseigenschaft

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Das Aufenthaltsgesetz entziehe die Flüchtlingseigenschaft den Personen, die sich den diplomatischen Schutz des Verfolgerstaates gleichsam "auf Vorrat" sichern, ohne dass die Erledigung bestimmter behördlicher Angelegenheiten sie zu diesem Schritt nötigt, oder die sich sonst "ohne Not" wieder in dessen schützende Hand begeben. Entscheidend sei, ob aus dem Verhalten des Flüchtlings auf eine gewandelte Einstellung zum Heimatstaat geschlossen werden kann. Einer Passausstellung oder einer vergleichbaren Handlung komme dabei eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellen will. Der Kläger habe diese Indizwirkung nicht entkräftet. Seine Version einer bloßen "inoffiziellen" Ausstellung des Passes durch den ehemaligen libyschen Botschafter in Berlin sei nicht glaubhaft. Dagegen spreche auch, dass der Kläger nach eigenen Angaben den Pass später nach Libyen geschickt habe, um ihn dort nachträglich registrieren zu lassen, und nunmehr seine Familie in Libyen beauftragt habe, dort einen neuen Pass für ihn zu beantragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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