wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.06.2015
VG 21 K 321.14 -

Verbote bei Gestaltung einer Grabstätte müssen in Belegungsplan des Friedhofs geregelt sein

Vergabeprotokoll stellt keine Rechtsgrundlage für behördliche Maßnahmen dar

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Friedhofsverwaltung nur dann gegen die Gestaltung einer Grabstätte vorgehen kann, wenn dies durch einen Belegungsplan mit Gestaltungs­vor­schriften ausdrücklich verboten wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ließ die Urne seiner Ehefrau 2013 auf dem landeseigenen Friedhof Zehlendorf bestatten. Bei der Vergabe der Grabstätte unterschrieb er ein Vergabeprotokoll, wonach Einfassungen der Grabstelle nicht erlaubt waren. Der Kläger errichtete später dennoch eine Grabeinfassung aus Stein. Die Friedhofsverwaltung gab ihm auf, diese zu entfernen. Hiergegen richtete sich die Klage. Der Kläger machte geltend, der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil auch andere Grabstätten Einfassungen aus Stein hätten. Außerdem könne das Vergabeprotokoll keine Rechtsgrundlage für behördliche Maßnahmen sein. Vielmehr müsse nach der Berliner Friedhofsordnung ein Belegungsplan die Einzelheiten regeln, woran es hier fehle.

VG erklärt Anordnung der Friedhofsverwaltung für rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt. Die Anordnung der Friedhofsverwaltung sei rechtswidrig. Nach der 1998 in Kraft getretene Berliner Friedhofsordnung sei die Friedhofsverwaltung nur berechtigt, dem Nutzungsberechtigten angemessene Maßnahmen aufzugeben, wenn die Gestaltung einer Grabstätte nicht dem Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften entspreche. "Gestaltungslose" Belegungspläne reichten nicht aus. Die Berliner Friedhofsordnung sei insoweit abschließend und lasse einen Rückgriff auf das allgemeine Ordnungsrecht als Eingriffsermächtigung nicht zu. Auf das Vergabeprotokoll könne die Beseitigungsanordnung ebenfalls nicht gestützt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Berlin_VG-21-K-32114_Verbote-bei-Gestaltung-einer-Grabstaette-muessen-in-Belegungsplan-des-Friedhofs-geregelt-sein.news21242.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21242 Dokument-Nr. 21242

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.