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In einem anhängigen Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht das in Berlin geltende Staatsmonopol auf Einäscherungen als verfassungswidrig eingestuft, das Verfahren ausgesetzt und die Streitsache dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vorgelegt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage in Berlin-Spandau. Hierfür beantragte sie die nach geltendem Bestattungsrecht erforderliche Übertragung der entsprechenden behördlichen Befugnis auf sie. Dies lehnte die Senatsverwaltung mit der Begründung ab, neben den zwei bereits bestehenden landeseigenen Krematorien bestehe kein Bedarf für ein weiteres
Das VG hat das Verfahren ausgesetzt und dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zur Klärung vorgelegt. Die Norm des § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Berliner Bestattungsgesetzes, von deren Gültigkeit der Ausgang des Rechtsstreits abhänge, sei
Das bedeute einen Eingriff in die Berufsfreiheit, der nicht gerechtfertigt sei. Eine solche objektive Zulassungsschranke, die das Gesetz aufstelle, sei nur rechtmäßig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut geeignet, erforderlich und angemessen sei. Daran fehle es hier. Maßgebliche Gründe für die Regelungen seien gewesen, zur Aufklärung etwaiger Verbrechen die zusätzliche gerichtsärztliche Leichenschau ebenso sicherzustellen wie die Organisation einer würdevollen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30439
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