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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28.03.2011
VG 20 L 32.11 -

VG Berlin: Treberhilfe kann Förderung von Konkurrenten nicht verhindern

Zweifel an Zuverlässigkeit der Antragstellerin und dem Vorhandensein einer funktionsfähigen Geschäftsführung nicht von der Hand zu weisen

Die Treberhilfe kann nicht verhindern, dass öffentliche Fördermittel für die Arbeit mit obdachlosen Menschen an Konkurrenten ausgezahlt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen entsprechenden Eilantrag zurückgewiesen.

Die Treberhilfe erbringt ambulante Hilfsangebote und Hilfestellungen für obdachlose Menschen in Berlin. Im September 2010 beantragte sie beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die Gewährung von Zuwendungen für ihre Kontakt- und Beratungsstellen und für ihre Straßensozialarbeit zur Integration Obdachloser für das Jahr 2011. Entsprechende Anträge stellten auch zwei weitere Träger, die sich mit Straßensozialarbeit bzw. der Betreuung obdachloser Menschen befassen. Während der Antrag der Treberhilfe abgelehnt wurde, bewilligte die Behörde den anderen Trägern jeweils eine Zuwendung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Hiergegen wandte sich die Treberhilfe u.a. mit der Begründung, der Antragsgegner habe sich bei seiner Entscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt und sich wegen der so genannten Maserati-Affäre von vornherein darauf festgelegt, Anträge der Treberhilfe zukünftig generell abzulehnen.

Eingereichte Personallisten fehlerhaft und nicht aktuell

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Eilantrag ab, weil die Antragstellerin die weitere Gewährung von Zuwendungen nicht beanspruchen könne. Der Antragsgegner habe das ihm bei der Gewährung von Zuwendungen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die von der Antragstellerin eingereichten Personallisten hätten wegen zwischenzeitlicher Kündigung der Mehrzahl der darin aufgeführten Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr der Lebenswirklichkeit entsprochen. Diese entscheidungserhebliche Entwicklung habe die Antragstellerin aber nicht wie geboten mitgeteilt, obwohl ihr maßgebliche Bedeutung zukomme. Nur mit einer aktuellen Personalliste habe der Antragsgegner überprüfen können, ob die zur Erreichung des jeweiligen Förderziels notwendigen personellen Voraussetzungen vorhanden seien. Es sei daher nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner den Schluss ziehe, dass die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin und dem Vorhandensein einer funktionsfähigen Geschäftsführung zulasse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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