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Die Treberhilfe kann nicht verhindern, dass öffentliche Fördermittel für die Arbeit mit obdachlosen Menschen an Konkurrenten ausgezahlt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen entsprechenden Eilantrag zurückgewiesen.
Die Treberhilfe erbringt ambulante Hilfsangebote und Hilfestellungen für obdachlose Menschen in Berlin. Im September 2010 beantragte sie beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die Gewährung von Zuwendungen für ihre Kontakt- und Beratungsstellen und für ihre Straßensozialarbeit zur Integration
Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Eilantrag ab, weil die Antragstellerin die weitere Gewährung von Zuwendungen nicht beanspruchen könne. Der Antragsgegner habe das ihm bei der Gewährung von Zuwendungen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die von der Antragstellerin eingereichten Personallisten hätten wegen zwischenzeitlicher Kündigung der Mehrzahl der darin aufgeführten Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr der Lebenswirklichkeit entsprochen. Diese entscheidungserhebliche Entwicklung habe die Antragstellerin aber nicht wie geboten mitgeteilt, obwohl ihr maßgebliche Bedeutung zukomme. Nur mit einer aktuellen Personalliste habe der Antragsgegner überprüfen können, ob die zur Erreichung des jeweiligen Förderziels notwendigen personellen Voraussetzungen vorhanden seien. Es sei daher nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner den Schluss ziehe, dass die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin und dem Vorhandensein einer funktionsfähigen Geschäftsführung zulasse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11421
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