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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.08.2005
VG 20 A 135.05 -

Warnow Werft darf gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe vorerst behalten

VG Berlin: öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch muss klageweise geltend gemacht werden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Eilantrag der Rostocker Aker Warnow Werft gegen die Rückforderung einer von der EG-Kommission als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuften Beihilfe durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) stattgegeben.

Die BvS hatte die auf Grund einer Privatisierungsvereinbarung aus den Jahren 1992 und 1993 gewährte Beihilfe mit Verwaltungsakt zurückgefordert und sich dabei auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die öffentliche Hand einen derartigen Erstattungsanspruch grundsätzlich durch die Erhebung einer Klage und nicht durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu verfolgen. Es bestehe auch keine Ausnahme nach Gemeinschaftsrecht. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften erfolgt die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen mangels Gemeinschaftsvorschriften nach dem nationalen Recht.

Dieses sei zwar so anzuwenden, dass die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht werde. Diese Gefahr bestünde nach Auffassung der Kammer bei der Geltendmachung der Forderung mittels einer Klage jedoch nicht. Die Kammer ließ dabei ausdrücklich offen, ob eine solche Klage vor den Zivilgerichten oder vor den Verwaltungsgerichten zu erheben wäre.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 16.08.2005

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