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Die AfD muss wegen der Annahme anonymer Spenden eine Sanktion in Höhe von ca. 396.000 Euro an die Verwaltung des Deutschen Bundestags zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Vor der Bundestagswahl 2017 gingen auf dem Geschäftskonto des Kreisverbands Bodenseekreis der
Nachdem im November 2018 verschiedene Medien über die Spenden berichtet hatten und sich herausstellte, dass die beiden schweizerischen Unternehmen nicht die wirklichen Spender waren, erließ der Präsident des Deutschen Bundestags einen Bescheid und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig angenommenen Spende. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, bei den Spenden handele es sich um Direktspenden an
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Sogenannte Direktspenden seien nur solche Spenden, die direkt - also ohne Umweg über die Parteikasse - einem Parteimitglied (z.B. einem Abgeordneten, sonstigen Mandatsträger oder Wahlkampfkandidaten) für seine eigenen politischen Zwecke zugewandt werden. Bei den 17 Zahlungen handele es sich hingegen um Spenden im Sinne des Parteiengesetzes. Denn die Zuwendungen seien unmittelbar auf dem Parteikonto eingegangen, wirtschaftlich der Partei zugeflossen und auch nach der Umbuchung im Verfügungsbereich der Partei verblieben. Der angegebene Verwendungszweck stehe dem nicht entgegen, denn es gebe auch zweckgebundene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30419
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