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Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Zugang zu einer Akte des sog. Karenzzeitgremiums. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Seit 2015 müssen Mitglieder der Bundesregierung anzeigen, wenn sie innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen wollen. Während dieser
Das Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Informationsfreiheitsgesetz sei zwar anwendbar und werde nicht durch eine im Bundesministergesetz geregelte Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung der Bundesregierung verdrängt. Dem Informationszugang stehe jedoch der Schutz personenbezogener Daten entgegen.
Die Unterlagen spiegelten die persönlichen Verhältnisse des Bundesministers a.D. wider, der einer Herausgabe widersprochen habe. Der Vorrang des Geheimhaltungsinteresses sei durch das Informationsfreiheitsgesetz vorgegeben, da die Informationen mit dem (früheren) Amtsverhältnis des Bundesministers a.D. in Zusammenhang stünden. Der Gesetzgeber lege den amtierenden und ehemaligen Mitgliedern der Bundesregierung insoweit die gleichen - nachwirkenden - Pflichten aus dem Amtsverhältnis auf. Die Pflicht zur Anzeige einer Beschäftigung treffe den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31881
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