wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2005
VG 2 A 84.04 -

"Strafzahlung" im Spendenskandal der Wuppertaler SPD zu Recht festgesetzt

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage der (Bundes-) SPD gegen die vom Bundestagspräsidenten festgesetzte "Strafzahlung" in Höhe von knapp 767.000 EUR wegen von der Wuppertaler SPD angenommenen Spenden des Bauunternehmers C. im Jahre 1999 abgewiesen.

Der Bauunternehmer Clees ist einer der größten Bauinvestoren der Stadt Wuppertal, der u.a. ein Projekt zur Ansiedlung eines Factory Outlet Centers im Raum Wuppertal vorantrieb. Er veranlasste von März bis April 1999 sowie im Juni und August 1999 über ein von ihm kontrolliertes Unternehmen Zahlungen an den SPD-Unterbezirk Wuppertal in Höhe von insgesamt 500.000 DM. Damit wollte er einen Wahlkampf der SPD für die Kommunalwahlen 1999 mit "Bundesligaformat" finanzieren.

Der SPD-Oberbürgermeister Kremendahl, dessen investorenfreundliche Politik er schätzte und mit dessen Amtsführung er "Planungssicherheit" verband, sollte weiterhin Oberbürgermeister bleiben. Herr C. hatte zuvor erklärt, die Spenden zunächst nur vorzustrecken und die eigentlichen Spender nach erfolgter Spendensammlung nachträglich zu nennen. Der SPD-Unterbezirk verbuchte die Spenden daher als "Sonstige Einnahmen" und finanzierte mit ihnen weitgehend den gesamten Wahlkampf. Obwohl sich Herr C. in der Folge vergeblich um Spendenübernahmen von dritter Seite bemüht hatte, nannte er dem Unterbezirk Anfang 2000 schließlich 3 Spender, davon 2 Privatpersonen.

Die Bundes-SPD, die zwischenzeitlich die Spendensituation der Wuppertaler SPD einer internen Revision unterzogen hatte, übernahm diese Spendernamen in ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 1999, der Grundlage für staatliche Parteienfinanzierung im Jahr 2000 war. Der Bundestagspräsident stellte mit Bescheid vom 26. Januar 2004 wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz u.a. die Verpflichtung der (Bundes-) SPD zur Zahlung des Dreifachen der vom Bauunternehmer C. erhaltenen Spende, umgerechnet knapp 767.000 EUR, fest.

Nach Auffassung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ist die "Strafzahlung" zu Recht festgesetzt worden. Die Wuppertaler SPD habe Spenden in Höhe von insgesamt 500.000 DM rechtswidrig erlangt. Sie habe - was das Parteiengesetz verbiete - die von Herrn C. veranlassten Zahlungen angenommen, obwohl der Spender zum maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme nicht feststellbar gewesen sei. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer des SPD-Unterbezirks Wuppertal seien bei Eingang der jeweiligen Zahlungen entsprechend der Ankündigung von Herrn C. davon ausgegangen, dass Herr C. zunächst die Spenden nur vorstreckte und die eigentlichen Spender nach erfolgter Spendensammlung noch nachträglich genannt würden.

So seien die Überweisungen zunächst unter dem Konto "Sonstige Einnahmen" verbucht und Herr C. nicht als Spender geführt worden. Eine Liste mit Spendernamen habe der Unterbezirk erst 1 Jahr nach der ersten Zahlung bzw. ½ Jahr nach der zuletzt erfolgten Zahlung erhalten. Eine Partei dürfe jedoch die Feststellung des Spenders nicht aufschieben. Vielmehr folge aus dem (verfassungsrechtlichen) Gebot, das Finanzgebaren der Parteien transparent zu machen, und dem Verbot der Annahme sogenannter annonymer Spenden, dass eine Partei eine Spende überhaupt nur dann annehmen dürfe, wenn sie den Spender kennt bzw. dessen nähere Einzelheiten ohne Weiteres ermitteln kann. Dies sei nicht der Fall, wenn der "Spendende" erkläre, er strecke den Spendenbetrag nur vor und werde nach Abschluss einer Spendensammlung die Spendernamen später noch nennen. Die Kammer ließ offen, ob noch weitere Verstöße gegen das Parteiengesetz vorliegen, insbesondere ob die Spende des Herrn C. eine sogenannte Erwartungs- bzw. Einflussspende war.

Die SPD hat gegen diese Entscheidung die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt (siehe BVerwG, Urt. v. 26.07.2006).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/2005 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20.09.2005

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Berlin_VG-2-A-8404_Strafzahlung-im-Spendenskandal-der-Wuppertaler-SPD-zu-Recht-festgesetzt.news1005.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1005 Dokument-Nr. 1005

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.