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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.05.2006
VG 2 A 72.04 -

Keine Betriebsgeheimnisse bei Rechtswidrigkeiten

Eichbehörde muss Auskunft über Füllmengenverstoß geben

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gestützten Klage eines Verbraucherverbandes gegen die Berliner Eichbehörde auf Auskunft zu amtlich festgestellten Füllmengenverstößen stattgegeben.

Der Kläger beantragte Ende 2002 bei der Berliner Eichbehörde Auskunft über die von der Behörde im Jahr 2001 festgestellten und mit Bußgeldbescheid, einer Verwarnung oder einer gebührenpflichtigen Verwarnung geahndeten Verstöße gegen die vorgeschriebene Füllmenge bei fertig abgepackter Ware. Die Behörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Füllmengenverstöße stellten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar und ihre Offenbarung würde zu einem wirtschaftlichen Schaden der betroffenen Unternehmen führen. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz schließe für solche Fälle ein Auskunftsrecht aus.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die Behörde zu der begehrten Auskunft. Zwar sei im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum umstritten, ob der rechts- bzw. gesetzeswidrige Inhalt eines Geheimnisses vom wettbewerbsrechtlichen Schutz ausgenommen ist. Jedoch lasse sich dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz entnehmen, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieses Gesetzes dann nicht vorliegen, wenn sie einen rechtswidrigen Inhalt betreffen und die Rechtswidrigkeit bestands- oder rechtskräftig geahndet oder in sonstiger Weise bestands- oder rechtskräftig behördlich oder gerichtlich festgestellt worden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Behörde in Akteneinsichts- oder -auskunftsverfahren nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz nicht die Pflicht haben, sich im Wege der Amtsermittlung darüber Gewissheit zu verschaffen, ob eine rechtswidrige Handlung vorliegt oder nicht. Diesem gesetzgeberischen Anliegen entspreche es, alle diejenigen Handlungen eines Unternehmens - mangels schutzwürdigem Geheimhaltungsinteresse - vom Geheimnisschutz auszunehmen, deren Rechtswidrigkeit bereits amtlich endgültig festgestellt worden ist. In solchen Fällen verbleibe es bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung, einen möglichst umfassenden Zugang zu Verwaltungswissen zu gewähren und dieses transparent zu machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/06 des VG Berlin vom 16.05.2006

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