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Der Bau eines so genannten „Laufhaus“ – ein Bordell, in welchem Prostituierte Zimmer anmieten können – verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da es durch den Bau zu einem so genannten „Trading-Down-Effekt“ kommen könnte und ist daher unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Versagung einer
Während die Klägerin geltend gemacht hatte, das „Laufhaus“ werde eher zu einer Verringerung der Straßenprostitution führen, hatte das Bezirksamt auf die mit dem Vorhaben verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte nun dieser Wertung: Zwar sei das Vorhaben in dem als Kerngebiet ausgewiesenen Gebiet grundsätzlich zulässig, da ein „Laufhaus“ in einem solchen Baugebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb anzusehen sei. Das konkrete Vorhaben sei jedoch im Hinblick auf seine Größe und unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Rotlicht-Gewerbes wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall unzulässig. Mit dem „Laufhaus“ in der beabsichtigten Größe käme Prostitutionsgewerbe in einem städtebaulich nicht mehr vertretbaren Umfang hinzu, wodurch ein sog. „Trading-Down-Effekt“, d.h. ein durch eine Niveauabsenkung bewirkter Attraktivitätsverlust des Gebiets mit der Folge der Verdrängung ansässiger Betriebe und der Wohnbevölkerung, entstehe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
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Dokument-Nr. 9724
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