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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 19.05.2010
VG 19 A 167.08 -

VG Berlin: Keine Baugenehmigung für “Laufhaus”

Errichtung eines Bordells im vorgesehenen Baugebiet würde zu „Trading-Down-Effekt“ führen

Der Bau eines so genannten „Laufhaus“ – ein Bordell, in welchem Prostituierte Zimmer anmieten können – verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da es durch den Bau zu einem so genannten „Trading-Down-Effekt“ kommen könnte und ist daher unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung für ein so genanntes „Laufhaus“ mit 48 Zimmern über dem Erotik-Kaufhaus und -Kino „LSD“ an der Kurfürstenstraße/Ecke Potsdamer Straße in Berlin-Schöneberg gewandt. Hierbei handelt es sich um ein Bordell, in welchem Prostituierte Zimmer anmieten können, um bei geöffneter Tür auf Freier zu warten. Die Gegend um die Kurfürstenstraße ist bereits jetzt durch Rotlicht-Gewerbe in nicht unerheblichem Umfang geprägt. So findet sich dort neben dem „LSD“ auch Berlins bekanntester Straßenstrich, der sich über viele Jahrzehnte etabliert hat.

Kläger: Errichtung eines „Laufhaus“ führt zu Verringerung der Straßenprostitution

Während die Klägerin geltend gemacht hatte, das „Laufhaus“ werde eher zu einer Verringerung der Straßenprostitution führen, hatte das Bezirksamt auf die mit dem Vorhaben verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen verwiesen.

Vorhaben aufgrund Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzulässig

Das Verwaltungsgericht Berlin folgte nun dieser Wertung: Zwar sei das Vorhaben in dem als Kerngebiet ausgewiesenen Gebiet grundsätzlich zulässig, da ein „Laufhaus“ in einem solchen Baugebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb anzusehen sei. Das konkrete Vorhaben sei jedoch im Hinblick auf seine Größe und unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Rotlicht-Gewerbes wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall unzulässig. Mit dem „Laufhaus“ in der beabsichtigten Größe käme Prostitutionsgewerbe in einem städtebaulich nicht mehr vertretbaren Umfang hinzu, wodurch ein sog. „Trading-Down-Effekt“, d.h. ein durch eine Niveauabsenkung bewirkter Attraktivitätsverlust des Gebiets mit der Folge der Verdrängung ansässiger Betriebe und der Wohnbevölkerung, entstehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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