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Die Berliner Bezirksämter müssen verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisationen bei der Erstellung von Verwaltungsvorschriften und Verfahren nach dem Tierschutzgesetz vorerst beteiligen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller ist eine - von insgesamt sieben im Land Berlin - als verbandsklageberechtigt anerkannten Tierschutzorganisationen. Nach dem am 1. September 2020 in Berlin in Kraft getretenen Tierschutzverbandsklagegesetz (BInTSVKG) haben solche Organisationen das Recht, an Verfahren im Bereich des Tierschutzes mitzuwirken und Maßnahmen der Behörden des Landes oder deren Unterlassen gerichtlich auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes überprüfen zu lassen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Der Antragsteller hatte Anfang des Jahres 2021 gegenüber den Berliner Bezirksämtern das Recht auf
Das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Rechte auf
Es sei zwar zweifelhaft, ob das im BInTSVKG geregelte Stellungnahmerecht anerkannter Tierschutzorganisationen in Bußgeldverfahren nach dem
Die betreffende Vorschrift sei jedoch nicht evident
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30499
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