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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.07.2012
VG 16 K 89.11 -

Ehemaliges Bekleidungsamt des III. Armeekorps ist kein Denkmal

Gebäudekomplex unterliegt wegen fehlenden Interesses der Allgemeinheit nicht dem Denkmalschutz

Das ehemalige Bekleidungsamt des III. Armeekorps in Berlin-Spandau ist nicht als Denkmal einzustufen. Der Gebäudekomplex hat zwar geschichtliche Bedeutung, da er einen Abschnitt der Stadt-, Bezirks- und Militärgeschichte Spandaus bezeugt und auch städtebauliche Bedeutung hat. Die Erhaltung der Anlage liege aber nicht im Interesse der Allgemeinheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfall erwarb 2009 ein Grundstück in Berlin-Spandau, auf dem sich u.a. vier um einen Innenhof gruppierte freistehende Ziegelbauten (Dienstgebäude, Wohngebäude für zwei Unterbeamte, Werkstatt- sowie Lagergebäude) befinden. Die Gebäude wurden 1888 als Bekleidungsamt für das III. Armeekorps errichtet. Im April 2010 nahm das Landesdenkmalamt Berlin den Gebäudekomplex nachrichtlich in die Denkmalliste auf. Das Bezirksamt stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, das Bekleidungsamt sei für die Struktur und die Stadt- und Militärgeschichte Spandaus prägend und besitze große städtebauliche sowie stadtentwicklungsgeschichtliche Bedeutung.

Gebäudekomplex kommt weder künstlerische noch wissenschaftliche Bedeutung zu

Anlage verfügt über keine künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung Das Verwaltungsgericht Berlin-Spandau gab der auf die Feststellung gerichteten Klage, dass der Gebäudekomplex nicht dem Denkmalschutz unterliege, statt. Der Anlage komme keine künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung zu. Die Gebäude ließen sich keinem bestimmten Architekten zuordnen, seien nicht für eine bestimmte Stilrichtung exemplarisch und sprächen das ästhetische Empfinden auch nicht in besonderer Weise an. Ferner seien sie weder schon Gegenstand wissenschaftlicher Forschung gewesen noch als konkretes Forschungsvorhaben vorgesehen. Der Gebäudekomplex habe allerdings geschichtliche Bedeutung, weil er einen Abschnitt der Stadt-, Bezirks- und Militärgeschichte Spandaus bezeuge, und er habe auch städtebauliche Bedeutung. Die Erhaltung der Anlage liege aber nicht im Interesse der Allgemeinheit. Dieses sei nur zu bejahen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Anlage und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung bestehe, insbesondere wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiteren Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Daran fehle es hier. Bislang hätten sich keine für die Öffentlichkeit bestimmte Publikationen, Ausstellungen oder Berichte mit der Anlage befasst. Auch sachverständige Äußerungen oder Fachveröffentlichungen dazu existierten nicht. Eine Unterschutzstellung dränge sich auch nicht auf, weil die Anlage die durch sie bezeugten geschichtlichen Vorgänge nicht besonders anschaulich vermittle. Weder sei heute noch mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass es sich dabei überhaupt einmal um eine Anlage der militärischen Infrastruktur gehandelt habe, noch sei die konkrete frühere Funktion der Baulichkeiten an diesen deutlich ablesbar. Ein Seltenheitswert komme der Anlage ebenfalls nicht zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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