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Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage zweier Eigentümer von Reihenhäusern in der „Hufeisensiedlung“ in Berlin-Neukölln auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung des Austausches der ursprünglichen Holzsprossenfenster gegen Isolierglas-Kunststofffenster abgewiesen.
Die Kläger sind Eigentümer zweier benachbarter Einfamilienreihenhäuser, die 1986 unter Denkmalschutz gestellt wurden und 1995 als Teil der Gesamtanlage „Großsiedlung Britz, 1925-31 von Bruno Taut und Martin Wagner, mit Freiflächen von Leberecht Migge“ in die Denkmalliste Berlin aufgenommen wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat beantragt, die Hufeisensiedlung zusammen mit anderen Berliner Großsiedlungen der 1920er Jahre in die Liste des UNESCOWelterbes einzutragen.
In den Jahren 2004/2005 ließen die Kläger auf der Gartenseite ihrer Häuser die Holzfenster im Erdgeschoss und im Obergeschoss durch einflügelige Isolierglas-Kunststofffenster ersetzen. Die Fenster weisen stärkere Profile als die bauzeitlichen Fenster auf und sind mit Innensprossen und Kippfunktion versehen. Der nachträgliche Antrag der Kläger auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung wurde von der Denkmalschutzbehörde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Austausch der Fenster verletze wesentliche Grundsätze des Denkmalschutzes.
Die dagegen von den Klägern erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einbau von Isolierglas-Kunststofffenstern beeinträchtige das äußere Erscheinungsbild der Gebäude der Anlage mehr als nur geringfügig und verstoße zugleich gegen den denkmalpflegerischen Grundsatz der Materialgerechtigkeit. Denkmalschutz betreffe vornehmlich das „äußere Erscheinungsbild“ eines geschützten Gebäudes. Zu diesem gehöre auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe. Der Einbau von Kunststofffenstern in ein historisches Gebäude sei deshalb grundsätzlich denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig.
Von diesem Grundsatz sei auch im vorliegenden Fall keine Ausnahme möglich. Dies habe die Augenscheinseinnahme des Gerichts bestätigt. Die eingebauten Kunststofffenster entsprächen nach Material, Gestaltung und Rahmenstärke nicht mehr den überkommenen Fenstern. Mit ihren deutlich stärkeren, fast plumpen Profilen reichten sie nicht an die filigrane Ausführung der originalen Holzkastendoppelfenster heran. Zugunsten der Kläger spreche auch nicht, dass die Fenster auf der Hinterseite der Häuser ausgetauscht worden seien. Die denkmalschutzrechtliche Forderung nach Originalität der Fenster gelte grundsätzlich für alle Teile der Fassade. Schließlich seien die Gebrauchsvorteile der Kunststofffenster gegenüber den alten Holzfenstern nicht derart gewichtig, dass den Klägern die Genehmigung erteilt werden müsse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/07 des VG Berlin vom 23.10.2007
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Dokument-Nr. 5036
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