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Die nach der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin bestehende Verpflichtung, etwa im öffentlichen Nahverkehr oder beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, stellt gegenwärtig keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und mehrere Eilanträge vom 06.05.2020 abgelehnt.
Nach Auffassung des VG greifen die Regelungen zwar in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein, der Eingriff sei aber durch das Ziel, Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 soweit wie möglich vorzubeugen und damit gleichzeitig auch die Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern, gerechtfertigt. Der Eingriff sei auch verhältnismäßig.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei zur Erreichung des Zieles nicht erkennbar ungeeignet. Die vom Verordnungsgeber gewählte Maßnahme stelle sich bei summarischer Prüfung als ein geeigneter Baustein eines Maßnahmenbündes dar, um im Zusammenwirken mit weiteren Vorkehrungen Neuinfektionen mit dem Virus vorzubeugen und die Ausbreitung von COVID-19 damit unter Kontrolle zu haben. Auch wenn noch keine umfassenden, wissenschaftliche gesicherten Erkenntnisse zu den Übertragungswegen vorlägen, stelle die Tröpfcheninfektion nach Angaben des Robert Koch-Instituts den Haupt-Übertragungsweg der Krankheit dar. Nach dessen fachkundiger Einschätzung könne daher das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Sinne einer Reduktion der Übertragungen vor allem dann wirksam werden, wenn sich möglichst viele Personen daran beteiligten.
Es sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber in einem dynamischen, schnellen Handeln erfordernden Pandemielage, die das Abwarten der Ergebnisse ausführlicher wissenschaftlicher Studien nicht gestatte, an den Empfehlungen des dazu gesetzlich berufende Robert-Koch-Institut orientiere. Die Verpflichtung sei auch erforderlich, weil mildere, gleich geeignete Mittel nicht zur Verfügung stünden; vor allem sei die Einhaltung des Abstandgebotes nicht immer zuverlässig gewährleistet. Da der Mund-Nasen-Schutz allenfalls eine Unannehmlichkeit darstelle und nur in wenigen, regelmäßig nur kurze Zeit anhaltende Alltagssituationen getragen werden müsse, hätten die Interessen der Antragsteller vorrübergehend hinter dem hohen Gut des Gesundheitsschutzes zurückzustehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28721
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