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Die für den Einzelhandel geltenden Zugangsregeln unter der sog. 2G-Bedingung im Land Berlin bleiben nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst bestehen.
Nach der aktuellen Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Land
Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Regelungen, mit denen auf die weiterhin hohen Infektionszahlen vorrangig ungeimpfter Personen und das zunehmende Aufkommen der hochansteckenden Virusvariante Omikron reagiert werde, seien verhältnismäßig. Sie dienten mit dem Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus einem legitimen Ziel. Hiermit solle das Infektionsgeschehen verlangsamt und zugleich die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt reduziert werden. Die 2G-Bedingung sei geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil sie die auch im Einzelhandel bestehende Infektionsgefahr verringere. Mildere Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung. Auch das Robert Koch-Institut empfehle derzeit keine Öffnung des Einzelhandels unter der leichteren 3G-Bedingung. Die Alternative des Zugangs nach einer PCR-Testung binde dringend anderweitig benötigte Testkapazitäten. Die Regelungen seien schließlich angemessen, auch wenn sie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten. Den Nachteilen für die Antragstellerin stehe ein schwerwiegendes öffentliches Interesse entgegen.
Zudem betreffe die Einschränkung nur eine Minderheit der in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31211
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