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Wer anderen die Möglichkeit eröffnet, auf allgemein zugänglichen Warentischen Nahrungsmittel zur kostenlosen Entnahme durch Dritte zu deponieren, die ansonsten dem Verfall preisgegeben wären, unterliegt strengen europarechtlichen Hygienevorgaben. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag einer Privatperson zurückgewiesen, deren Praxis der Lebensmittelumverteilung ein Berliner Bezirksamt beanstandet hatte.
Der Antragsteller stellt in einem von der Straße aus allgemein zugänglichen Windfang Warentische zur Lebensmittelumverteilung bereit. Dorthin liefert zum einen ein lokaler Biomarkt regelmäßig aussortierte Lebensmitteln an. Deren Verteilung wird über Gruppen von Social-Media-Anbietern organisiert, an denen ca. 750 Personen teilnehmen. Zum anderen bringen auch weitere Dritte
Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die lebensmittelrechtlichen Vorgaben des Europarechts richteten sich zwar an "Lebensmittelunternehmer". Hiervon sei aber auch der Antragsteller erfasst. Die Lebensmittelvorgaben beträfen alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Vertrieb von Lebensmitteln tätig seien, unabhängig davon, ob die Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet und ob sie öffentlich oder privat sei oder nicht. Entscheidend sei, dass der Antragsteller den Ort und die Einrichtung bereitstelle und es dulde, dass Dritte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30990
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