wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.10.2010
VG 14 L 265.10. -

Scheinanmeldung kann zum Verlust des Schulplatzes führen

Zahlreiche Anhaltspunkte lassen an Übereinstimmung von angegebener Meldeanschrift mit tatsächlichen Wohnverhältnissen zweifeln

Wer einen Schulplatz an einer Oberschule aufgrund unrichtiger Angaben über den tatsächlichen Wohnsitz erlangt hat, muss damit rechnen, dass der Platz nachträglich wieder aberkannt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls hatte zum Schuljahr 2010/2011 die Aufnahme ihrer Tochter in eine 7. Klasse eines Gymnasiums in Berlin-Lichtenberg beantragt. Nach dem bislang geltenden Berliner Schulgesetz war für die Auswahlentscheidung u.a. die Erreichbarkeit der Schule vom Wohnort des Schülers maßgebend. Nachdem der Platz auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin zum Wohnsitz zugewiesen war, kamen der Schulbehörde Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin, weshalb sie die Zuweisung sofort vollziehbar zurücknahm.

Ummeldung der Wohnadresse erfolgte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Schulanmeldung

Das Verwaltungsgericht Berlin billigte vorerst die Entscheidung der Schulbehörde. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme, weil die Zuweisung aller Voraussicht nach rechtswidrig gewesen sei. Es bestünden zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Meldeanschrift nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen übereingestimmt habe. So sei die Ummeldung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Schulanmeldung erfolgt und an der angegebenen Wohnadresse habe sich kein Klingelschild der Antragstellerin befunden. Es sei fernliegend, dass die vierköpfige Familie, unter deren Anschrift die Anmeldung erfolgt sei, tatsächlich bereit gewesen sei, drei weitere Personen (die Antragstellerin und ihre beiden Töchter) in einer nur 86 qm großen 3,5 Zimmer-Wohnung aufzunehmen. Die Tochter der Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie bei einem nunmehr notwendigen Schulwechsel bestimmte Angebote, die sie an der Wunschschule wahrgenommen habe, nicht mehr realisieren könne. Denn ihr sei durch die unrechtmäßige Aufnahme an der Schule ein Vorteil erwachsen, den sie anderenfalls nicht habe erlangen dürfen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Maßnahme folge schließlich daraus, dass die drei Parallelklassen der Schule z.T. schon jetzt über die zulässige Kapazität von 32 Schülern hinaus besetzt seien.

Nach dem ab dem kommenden Schuljahr geltenden Berliner Schulgesetz ist die Erreichbarkeit der Schule nicht mehr Auswahlkriterium für die Zuweisung eines Schulplatzes an einer Oberschule.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Berlin_VG-14-L-26510_Scheinanmeldung-kann-zum-Verlust-des-Schulplatzes-fuehren~N10399

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10399 Dokument-Nr. 10399

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.