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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.08.2020
VG 14 L 234/20 -

Corona-Pandemie: Kein Mindestabstand in Berliner Schulen

Aufhebung der Mindest­abstands­regelungen gerechtfertigt

Die Schulen in Berlin dürfen ohne den Mindestabstand von 1,5 Metern öffnen, der ansonsten bei physischen sozialen Kontakten in der Öffentlichkeit einzuhalten ist. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Zwei Berliner Schülerinnen und ihre Eltern hatten um Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, dass auch in der Schule der Mindestabstand einzuhalten sei, um die Schüler- und Lehrerschaft effektiv vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Dem folgte das Gericht nicht.

Präsenzunterricht in voller Klassenstärke nur unter Verzicht auf den Mindestabstand möglich

Nach Auffassung des VG habe das Land Berlin den Mindestabstand in den Schulen aufheben dürfen, um dem staatlichen Bildungsauftrag gerecht zu werden. Der Unterricht an öffentlichen Schulen könne effektiv nur als Präsenzunterricht erfolgen. Dieser könne aufgrund personeller und räumlicher Zwänge nur in voller Klassenstärke gewährleistet werden, was nur unter Verzicht auf den Mindestabstand möglich sei.

Vorgesehene Maßnahmen zum Infektionsschutz ausreichend

Es treffe zwar zu, dass das Robert Koch-Institut empfehle, den Mindestabstand von 1,5 Metern stets einzuhalten, um einer Tröpfcheninfektion vorzubeugen. Jedoch habe das Land Berlin eine ausreichende Anzahl anderer Maßnahmen vorgesehen, die geeignet seien, das Infektionsrisiko in der Schule signifikant zu senken und die den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts folgten.

Musterhygieneplan erfüllt verfassungsrechtlich vorgesehene Pflicht zum Schutz für Leib und Leben

Der Musterhygieneplan der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sehe vor, dass zumindest außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sei, die Schulräume regelmäßig gelüftet werden müssten und auf Handhygiene zu achten sei. Unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen erfülle der Staat seine verfassungsrechtlich vorgesehene Pflicht, Leib und Leben zu schützen. Zudem würden Schülerinnen und Schüler mit einem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und Schülerhaushalte mit Risikopersonen durch besondere Regelungen geschützt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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