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Die Schulen in Berlin dürfen ohne den Mindestabstand von 1,5 Metern öffnen, der ansonsten bei physischen sozialen Kontakten in der Öffentlichkeit einzuhalten ist. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Zwei Berliner Schülerinnen und ihre Eltern hatten um Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, dass auch in der
Nach Auffassung des VG habe das Land Berlin den
Es treffe zwar zu, dass das Robert Koch-Institut empfehle, den
Der Musterhygieneplan der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sehe vor, dass zumindest außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sei, die Schulräume regelmäßig gelüftet werden müssten und auf Handhygiene zu achten sei. Unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen erfülle der Staat seine verfassungsrechtlich vorgesehene Pflicht, Leib und Leben zu schützen. Zudem würden Schülerinnen und Schüler mit einem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und Schülerhaushalte mit Risikopersonen durch besondere Regelungen geschützt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29057
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