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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.04.2021
VG 14 L 190/21 -

Vorerst keine Corona-Impfungen durch Privatpraxen

VG Berlin lehnt Eilantrag eines Arztes ab

Ein Berliner Arzt ist mit seinem gerichtlichen Anliegen gescheitert, vom Land Berlin Impfstoff zur Impfung seiner Privatpatienten gegen COVID-19 zu erhalten.

Der Antragsteller betreibt eine privatärztliche Praxis. Mit seinem Eilantrag wollte er erreichen, seine (Privat-)Patienten ebenso wie Kassenärzte gegen COVID-19 impfen zu dürfen.

VG lehnt Antrag ab

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgerichts Berlin ab, weil es dem Antragsteller am Anordnungsgrund fehle. Er habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt, die dadurch entstünden, dass ihm der Antragsgegner derzeit (noch) keinen Impfstoff zur Verfügung stelle. Nach seinem eigenen Vortrag gehe es ihm nicht darum, materielle Vorteile durch die Zulassung für die Schutzimpfung zu erreichen, sondern er wolle - lediglich - seinen Patientinnen und Patienten nach individueller Beratung und Einschätzung den bestmöglichen Schutz vor einer Coronainfektion verschaffen.

Kein Grund für Impfung durch den Antragsteller selbst

Diese Nachteile beträfen aber nicht seinen Rechtskreis, sondern allenfalls denjenigen seiner Patientinnen und Patienten. Diese könnten sich entweder in einer kassenärztlichen Arztpraxis impfen lassen oder aber auf die Impfangebote der staatlicherseits eingerichteten Impfzentren zurückgreifen. Dass es einer Impfung gerade durch den Antragsteller selbst bedürfe, sei nicht ersichtlich. Die Kammer folgte nicht dem Argument des Antragstellers, dass er durch die Nichtanwendung des Impfstoffs zugunsten seiner Patientinnen und Patienten eine Berufspflichtverletzung begehe und sein ärztliches Gelöbnis verletze.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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