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Das Verwaltungsgericht Berlin hat zwei Eilanträgen von Notfallkrankenhaus-Trägerinnen gegen das Verbot, nicht dringliche Behandlungen durchzuführen, stattgegeben.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat, gestützt auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die Krankenhaus-Covid-19-Verordnung erlassen. Nach deren § 6 Abs. 2 Satz 1 dürfen in allen Notfallkrankenhäusern unter Einhaltung der vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe bei Patientinnen und Patienten durchgeführt werden (Behandlungsverbot). Hiergegen wandten sich Notfallkrankenhaus-Trägerinnen mit gerichtlichen Eilanträgen. Sie begehrten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, in ihren Krankenhäusern das Verbot nicht dringlicher Behandlungen zu beachten.
Ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht. Das Behandlungsverbot in der Krankenhaus-Covid-19-Verordnung werde sich in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen, da ihm eine ausreichende
Sie erlaube Schutzmaßnahmen und damit auch den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen allein zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19. Die mit dem Behandlungsverbot angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für eine stationäre Aufnahme und bedarfsgerechte Versorgung von Covid-19-Erkrankten sei von diesem Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt. Für eine erweiternde Auslegung der
Angesichts der geltend gemachten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29842
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