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Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Eilverfahren einzelner Personen die Anträge auf Verpflichtung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, sie sofort gegen das Coronavirus zu impfen, abgelehnt.
Bei den Antragstellenden handelt es sich um nicht stationär behandelte Krebskranke (Lungenkrebs bzw. Knochenkrebs), die sich wegen ihrer Erkrankung und/oder einer therapiebedingten Immunschwäche als durch das Coronavirus besonders gefährdet ansehen und eine sofortige
Das VG hat beide Eilanträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellenden könnten diesen nicht aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV ableiten, da sie nicht zur Gruppe der Personen mit höchster Impfpriorität (§ 2 CoronaImpfV) zählten. Auch eine (ermessensfehlerfreie) Einzelfallentscheidung könne nicht beansprucht werden, weil Einzelfallentscheidungen in der Corona-Impfverordnung nicht vorgesehen seien. Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit könne ebenso wenig ein sofortiger
Angesichts des noch knappen Impfstoffs ermögliche es der Gestaltungsspielraum insbesondere, eine Priorisierung vorzunehmen, die bestimmte besonders gefährdete Gruppen bevorrechtige. Zu diesen gehörten nach den aktuellen, wenngleich auch nicht unumstrittenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den darauf gestützten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission vor allem Menschen, die das 80. Lebensjahr vollendet hätten oder die in stationären Einrichtungen behandelt oder gepflegt würden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei insoweit nicht erkennbar.
Offenbleiben könne letztlich, ob das Parlament eine derart wesentliche Frage wie die der Impfpriorisierung hätte selbst regeln müssen. Selbst wenn dem so wäre, könne aus einer etwaigen Nichtigkeit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29789
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