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Übersteigt an einer allgemeinen Schule die Nachfrage die Anzahl der vorhandenen Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, darf die Auswahl nicht durch das Los getroffen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine
Mit ihrer dagegen beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage war die Klägerin erfolgreich. Die Auswahlentscheidung durch das Los sei rechtswidrig. Die Schulverwaltung habe die Vorgaben des Schulgesetzes nicht beachtet. Eine
Die Erstwunschschule müsse die Klägerin zusätzlich aufnehmen. Denn mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz der bereits ausgewählten 16 Kinder könne das gesetzliche Auswahlverfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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