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Vor dem Verwaltungsgericht Berlin war die Frage, auf welche Weise ein Lebensmittelfilialunternehmen Gurken in Fässern ihren Kunden in Selbstbedienung zum Verkauf anbieten darf, Gegenstand einer Klage.
Das klagende Lebensmittelfilialunternehmen bot bisher in einer seiner Filialen in Reinickendorf Salz- bzw. Essiggurken in Lake in Holzfässern an. Die Fässer waren mit einem Deckel verschlossen. Holzzangen zum Entnehmen der Gurken lagen auf den Deckeln. Die Lebensmittelaufsicht des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin beanstandete diese Abgabeform der Gurken ohne Anbringung eines zusätzlichen Spuckschutzes, da insbesondere die Möglichkeit des „Beatmens, Behustens und Berührens“ der Gurken durch die sich selbst bedienenden Kunden nicht auszuschließen sei.
Die zuständige 14. Kammer des Verwaltungsgerichts vermochte hingegen nicht zu erkennen, dass die Gurken durch die von der Klägerin beabsichtigte Abgabeform ohne Spuckschutz der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt seien. Anders als bei Salat aus Salattheken bestehe die Gefahr des Beatmens, Anhustens oder Anspuckens nicht für die Gurken unmittelbar. Nachteilig beeinflusst werden könne im Regelfall lediglich die Lake, in der die Gurken schwimmen. Diese habe als Essig- bzw. Salzlösung allerdings konservierende Eigenschaften, die einer Ausbreitung von Keimen entgegenwirkten. Auch habe eine chemische Untersuchung von Proben der Gurkenlake keine Beanstandungen ergeben. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die Gurkenfässer mit einem Deckel verschlossen seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2005
Quelle: ra-online, VG Berlin
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Dokument-Nr. 1723
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