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Der Betrieb des auf dem Dach des Unfallkrankenhauses Berlin-Marzahn eingerichteten Hubschrauberlandeplatzes beeinträchtigt nachbarliche Belange nicht in unzumutbarer Weise. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin einen gegen die luftverkehrsrechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrag von Anwohnern des Krankenhauses zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 21. April 2008 hatte die Gemeinsame Oberste Luftbehörde Berlin-Brandenburg dem Unfallkrankenhaus Marzahn die sofort vollziehbare Genehmigung zum Betrieb eines Hubschrauber-Sonderlandeplatzes auf dem Dach des Krankenhauses einschließlich eines Hubschrauberhangars erteilt. Hier ist der Intensivtransporthubschrauber „Christoph Berlin“ stationiert, der im Durchschnitt sechsmal am Tag dort startet oder landet. Die Antragsteller, die in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses wohnen, hatten der Genehmigung entgegen gehalten, die Stationierung des Hubschraubers sei für eine schnelle und effektive Erstversorgung von Unfallpatienten nicht erforderlich. Zudem habe die Luftbehörde unterlassen, nach sich aufdrängenden Alternativstandorten zu suchen.
Die 13. Kammer folgte dieser Argumentation nicht. Bei summarischer Prüfung sei von der Rechtmäßigkeit der Luftverkehrsgenehmigung auszugehen. Der Antragsgegner habe in zutreffender Weise angenommen, dass Alternativstandorte nicht in Frage kämen. Denn die Hälfte aller in Berlin geflogenen Einsätze betreffe das Unfallkrankenhaus in Marzahn, das auf die optimale Aufnahme und Versorgung von Unfallpatienten ausgerichtet sei. Die Zahl der Flugbewegungen sei zudem so gering, dass es den Anwohnern in diesem Zeitraum zumutbar sei, die Fenster zu schließen. Schließlich sei auch die Nachtruhe durch die im Durchschnitt in jeder zweiten Nacht stattfindenden Einsätze nicht unzumutbar beeinträchtigt, da der hierbei entstehende Lärmpegel unter dem nach medizinischen Erkenntnissen schädlichen Wert bleibe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/08 des VG Berlin vom 10.12.2008
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Dokument-Nr. 7118
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