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Keinen Erfolg hatte die Klage einer Gerichtsvollzieherin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum gebührenfreien Parken in der Parkraumbewirtschaftungszone 22 (Tiergarten/Mitte).
Die Klägerin, deren Gerichtsvollzieherbezirk teilweise mit der genannten Zone identisch ist, hatte geltend gemacht, täglich etwa 20 bis 30 Vollstreckungsaufträge durchzuführen, die sie an drei Tagen auch in den Bereich der Parkraumbewirtschaftungszone führten. Hierbei müsse sie Akten mit einem Gewicht zwischen 6 und 9 kg mit sich führen, so dass sie auf die Nutzung ihres PKW angewiesen sei.
Das Gericht befand, dass schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung nicht vorlägen. Danach müsse entweder ein „bestimmter Einzelfall“ vorliegen oder ein „bestimmte Antragsteller“ gegeben sein. Das sei hier nicht der Fall. Der Personenkreis eines Gerichtsvollziehers sei nicht abgrenzbar, sonder nur näher bestimmbar. Im Übrigen unterscheide sich die Klägerin nicht von anderen Berufspendlern, die verschiedene Einsatzorte hätten (Handelsvertreter, Warenlieferanten oder Verkaufspersonal). Jedenfalls sei aber auch die Versagung der begehrten Ausnahme nicht ermessensfehlerhaft, weil sich die Behörde bei ihrer Entscheidung an den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, die Ausnahmen nur in besonders dringenden Fällen vorsehe, gehalten habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/07 des VG Berlin vom 12.12.2007
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Dokument-Nr. 5303
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