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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.01.2007
VG 11 A 65.07 -

Keine Straßensperrung für die Einweihungsfeier der Scientology-Zentrale

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag des Scientology Kirche Berlin e.V. auf vorübergehende Sperrung der Otto-Suhr-Allee in Berlin für den Fahrzeugverkehr abgelehnt.

Die Antragstellerin hat in der Otto-Suhr-Allee Ecke Cauerstraße in Charlottenburg-Wilmersdorf ein neues 6-stöckiges Gemeindezentrum bezogen. Für Samstag, den 13. Januar 2007, ist eine große Eröffnungsfeier geplant.

Mitte Dezember 2006 beantragte die Antragstellerin bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB) für die Einweihungsveranstaltung die Erteilung einer Straßensondernutzungsgenehmigung sowie die Sperrung der Otto-Suhr-Allee zwischen Marie-Elisabeth-Lüders-Straße und Cauerstraße für den 13. Januar 2007 von 11 bis 13 Uhr. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Erfahrungen mit vergleichbaren Einweihungsfeiern u.a. in Los Angeles, New York, Madrid und London sei mit wenigstens 5.000 Teilnehmern und Zuschauern zu rechnen. Die Straßensperrung sei ferner erforderlich, um eine Bühne, Kameras, Kameraschwenkarme, Beleuchtungstürme, Scheinwerfer, Videoscreens sowie Bestuhlung aufzustellen. Die VLB lehnte den Antrag am 3. Januar 2007 ab.

Am 4. Januar 2007 hat die Antragstellerin sich mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie macht geltend, die Ablehnung verletze sie in ihrem Recht auf freie Religionsausübung aus Art. 4 GG, das auch die Selbstdarstellung in Gestalt der feierlichen Eröffnung eines neuen Gemeindezentrums umfasse. Die Belange des Verkehrs müssten demgegenüber zurücktreten. Im Übrigen habe der Antragsgegner auch in der Vergangenheit für Großveranstaltungen, z.B. anlässlich der Fußballweltmeisterschaft, Straßen gesperrt. Insofern bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. In der Begründung wird ausgeführt, es könne offen bleiben, ob sich die Antragstellerin auf die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG berufen könne und ob es sich bei der Einweihungsfeier um eine religiöse Veranstaltung handele, denn jedenfalls hätten etwaige Rechte der Antragstellerin aus Art. 4 GG vorliegend kein derartiges Gewicht, dass sie bei der von der Straßenverkehrsbehörde anzustellenden Interessenabwägung in jedem Falle Vorrang genießen müssten.

Die Entscheidung des Antragsgegners sei vielmehr im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Otto-Suhr-Allee für den übergeordneten Verkehr und die mit einer auch nur kurzfristigen Sperrung dieser Straße für den Fahrzeugverkehr verbundenen massiven Beeinträchtigungen der Rechte Dritter nicht zu beanstanden.

Auf einen Gleichbehandlungsanspruch im Hinblick auf die Straßensperrungen für die Fanmeile könne sich die Antragstellerin schon aufgrund der Größenordnung und der Besucherzahlen jener Veranstaltung, die zudem im öffentlichen Interesse gelegen habe, nicht berufen.

Siehe auch:

- Scientology erstreitet Sondernutzungserlaubnis für Info-Stände während der Fußball-WM

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Berlin vom 11.01.2007

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